Berufsbild Podologie

 

Der Begriff Podologie stammt aus dem griechischen podos und logos und bedeutet „Lehre des Fußes“. Heute steht er für die nichtärztliche Heilkunde am Fuß.
Die Maßnahmen, die in der Podologie durchgeführt werden sind vielfältig und stehen in Zusammenhang mit der Inneren Medizin (Diabetologie), Dermatologie (Erkrankungen der Haut), Chirurgie sowie der Orthopädie. Sie basieren auf präventiven, kurativen therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen rund um den Fuß.

Die Podologie ist aufgrund des Podologengesetzes (PodG) als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf definiert. Die überwiegend Mehrzahl der Podologen arbeitet mit Kassenzulassung, da Diabetiker mit Folgeschäden am Fuß im Sinne eines Diabetischen Fußsyndroms (DFS) als bislang einzige Gruppe von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen eine Heilmittelverordnung zur podologischen Therapie vom Arzt erhalten, so dass die Behandlung direkt mit den Kassen abgerechnet werden kann.

Podologen arbeiten als selbständige Leistungserbringer in einer eigenen Podologiepraxis mit oder ohne Kassenzulassung, als freie Mitarbeiter in einer Praxisgemeinschaft oder als Angestellte in Kliniken oder speziellen Fußambulanzen mit anderen Berufsgruppen, wie zum Beispiel Ärzten, orthopädischen Schuhmachern oder auch Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten zusammen.

In Deutschland regeln das Podologengesetz sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) das Berufsbild, das als jüngstes in der Gruppe der bundesgesetzlich nach Art. 74 Nr. 19 GG geregelten Gesundheitsfachberufe verankert wurde. Seit 2002 ist die Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ und seit 2003 die Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ gesetzlich geschützt, was bedeutet, dass sie nur mit behördlicher Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung verwendet werden darf. Vor Inkrafttreten des Podologengesetzes praktizierende Fußpflegerinnen und Fußpfleger konnten sich in der Übergangszeit von 2002 bis 2006 mit einer Ergänzungsprüfung im Sinne einer Besitzstandswahrung zum Podologen qualifizieren. Der Missbrauch dieser Titel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße (bis 2.500 €) geahndet werden kann (§ 9 PodG).

Quelle: Verband deutscher Podologen